Leistungen - Energieausweise

Quelle: Energieagentur.NRW
Quelle: Energieagentur.NRW

EnEV 2014 verschärft die Energieausweispflicht.

 

Die am 1. Mai in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung ( EnEV 2014)

hat die Energieausweis-Pflicht weiter verschärft.

Versöße gegen die Ausweisplichten werden mit Bußgeldern geahndet, die korrekte

Verwendung soll stichprobenartig kontrolliert werden. Auch das Dokument

selbst wurde verändert und teilt Gebäude in Energieeffizienzklassen ein, wie

man sie bislang vor allem von Elekrogeräten kannte.

 


Den Energieausweis gibt es als Bedarfs- und als Verbrauchsausweis

 

Unverändert gibtes den Energieausweis auch nach der EnEV2014 in zwei Varianten.

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch der Hausbewohner in den

zurückliegenden drei Jahren und wird auf Basis der Heizkostenabrechngen erstellt.

Das bedeutet dass hier die Heizgewohnheiten der Verbraucher ausschlaggebend sind. Wer zum Beispiel beruflich häufig unterwegs ist, heizt zuhause weniger und der Verbrauchsausweis wird das Gebäude als effizienter klassifizieren, als wenn als wenn es von jemanden bewohnt würde, der oft zuhause ist.

 

Beim Bedarfsausweis hingegen spielt das individuelle Heizverhalten keine Rolle. Für diese Variante nimmt ein Fachmann die baulichen Bestandteile des Gebäudes und die Pläne genau unter die Lupe. "Beim Bedarfsausweis werden die Energiebedarfs-

kennwerte rechnerich auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen, technischen Gebäude-und Heizungsdaten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (Klimadaten,Nutzerverhalten,Raumtemperatur ) ermittelt.

 

Manchmal ist der teurere Bedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben

 

" Der bedarfsorientierte  Energieausweis ist seit dem 1 Oktober 2007 vorgeschrieben für alle Neubauten".

Gleiches gelte für ältere Gebäude, die aber nach dem Stichtag ( 1.Oktober 2007 ) noch einmal erheblich modernisiert oder

erweitert wurden. Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Ausweis ab dem

1.Oktober ausgestellt wurde und für die der Bauantrag vor dem 1.November 1977 gestellt wurde, sei der bedarfsorientierte

Ausweis in den meistern Fällen ebenfalls vorgeschrieben. Ausnahme sind Gebäude, die später noch einmal nach den Anforderungen  der Wärmeschutzverordnung vom 1.November 1977 modernisiert wurden.

 

Bei allen anderen Gebäuden haben Eigentümer die Wahl, ob sie sich nun einen Verbrauchs- oder einen Bedarfsausweis austellen lassen.

Trotzdem hat der teurere Bedarfsausweis viele Befürworter, weil er die energetischen Gebäudeeigenschaften unabhängig

vom Verbraucherverhalten der Nutzer abbildet.

 

Energieausweise haben generell eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum

 

Keinen Energieausweis braucht, wer selbst in einem eigenen Haus wohnt, für das die Baugenehmigung vor dem

1.Oktober 2007 beantragt wurde, und dieses nicht verkaufen oder vermieten will.

 

Ab dem 1. Mai 2015 können Verstöße gegen die Ausweispflichten richtig teuer werden. Sie gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 15000 € geahndet werden.

 

 

Ich erstelle Ihnen Bedarfs- und Verbrauchsweise, wie sie beim Bau, Verkauf oder der Neuvermietung einer Immobilie (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Mietwohnung) erforderlich sind.